Schwarzes Brett
Die Krankmeldungen häufen sich manchmal. Manch ein Chef vergisst, unsere Aufgaben runterzufahren. Ranklotzen, bis wir selbst krank sind? Dann schon besser – Hilfe anfordern. Wir stoßen den Richtigen Bescheid.
zusammengestellt von Tobias Michel – Fotos/Bildmontage: werkzwei, Detmold
Ruft die Betriebsärztin!
»Hallo, spreche ich mit der Betriebsärztin? Guten Morgen, Frau Willig! Wir haben hier auf der geriatrischen Station ein akutes Problem. Da können Sie uns helfen ... – ... Nein, von uns hier ist niemand krank. Noch nicht. Aber heute Morgen hat sich die dritte Kollegin krankgemeldet. Jetzt bricht hier alles zusammen. Die Arbeitsbedingungen sind unerträglich ... – ... Ja, wir wissen, wo Sie Ihr Zimmer haben. Aber wir können nicht bei Ihnen zur Untersuchung vorbeikommen. Das Problem ist ja auch hier an unseren Arbeitsplätzen. Wenn wir so weiterarbeiten, werden wir auch noch krank. ... – ... Wir wissen nicht mehr, wo uns der Kopf steht, kommen kaum zum Atemholen. Was sonst fünf Beschäftigte gerade so schaffen, sollen wir jetzt zu zweit hinkriegen. ... – ... Was Sie da tun können? Das kann ich Ihnen genau sagen: Schauen Sie sich die Gesundheitsgefahren bei unserer Arbeit jetzt einmal an. Und sagen Sie uns oder unserem Arbeitgeber, wie wir das ganz rasch abwenden können!«
Schreibt dem Chef!
Sehr geehrter Herr Kümmernich!
In unserer Abteilung kommt es seit einigen Tagen zu erheblichen Arbeitsüberlastungen. Die täglichen Krankheitsausfälle sind Ihnen bekannt. Daher ist es uns nicht mehr möglich, die weiterhin unverändert anfallenden Aufgaben termingerecht zu erledigen und zugleich die erforderliche Qualität unserer Arbeitsleistung sicherzustellen. Schlimmer noch: Die Mängel in der Personalorganisation gehen erheblich zu Lasten unserer Gesundheit.
Wir schlagen Ihnen als Sofortmaßnahmen vor, die folgenden Arbeiten zurückzustellen: die Dokumentation der Versorgung, die Abrechnung der Einzelleistungen, die Neuaufnahme weiterer Patienten, den Transport zu Therapieeinrichtungen, die täglichen Rapporte, die Quartalsabrechnung, die Annahme von Telefonanfragen, ...
Sie erinnern sich sicher: Wir haben nicht zum ersten Mal weit mehr zu tun, als wir können. Wir vermuten darum, dass Sie sich bereits auf Abhilfe vorbereitet haben. Darum hoffen wir, dass uns, wenn wir heute in unseren Feierabend aufbrechen, bereits Ihre Anweisungen für unseren Gesundheitsschutz helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Beschwert Euch beim Betriebsrat!
»Hallo Kollege Krause! Wir rufen an, um uns bei Dir zu beschweren. Trotz der anhaltenden Krankheitsausfälle wird die Arbeitsmenge nicht nach unten angepasst. Das darf nicht so weitergehen... – ... Nun, was glaubst Du, wie man sich fühlt, Stunde um Stunde nur zu knechten? Nicht einmal zur Zigarettenpause kommen wir. Die Überforderung beeinträchtigt unsere Gesundheit ... – ... Na klar haben wir Vorschläge, was sich ändern soll: Wir brauchen eine Mindestbesetzung; die muss klar festgelegt werden.
Immer wenn die unterschritten wird, müssen sofort unsere Aufgaben runtergefahren werden. ... – ... Dafür ist der Betriebsrat doch da! Ihr könnt unsere Beschwerde dem Arbeitgeber vortragen. Und wenn der auf Zeit spielt, Euch hinhält und uns vertröstet, na, dann könnt
Ihr ihm ja mit einer Einigungsstelle drohen ... – ... Vergiss nicht, uns auf dem Laufenden zu halten! Am besten, Du schaust täglich einmal bei uns vorbei.«
Ruft die Sicherheitsbeauftragte!
»Hallo Astrid! Du wirst Dich über diesen Anruf wundern. Du bist ja eine der Sicherheitsbeauftragten hier im Betrieb. So stand es im Aushang am Schwarzen Brett. ... – ... Nein, es geht nicht um eine defekte Steckdose oder ein zugiges Fenster. Es geht aber doch um unsere Gesundheit. Jede muss hier für zwei schuften, weil die Ausfälle durch Krankmeldungen nicht ersetzt werden. ... – ... Klar bist Du auch für solche Probleme zuständig. Alles, was uns krank zu machen droht, geht Dich als Sicherheitsbeauftragte an. Ich schlage vor, Du kommst vorbei und machst Dir selbst ein Bild. Danach kannst Du nach oben melden, dass das so nicht weitergehen kann.«
Arbeitssicherheitsgesetz § 3
Aufgaben der Betriebsärzte
(1) Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere [...] 4. [...] alle im Betrieb Beschäftigten [...] insbesondere [...] über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über [...] Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren [...].
+ So ein gemeinschaftlicher Anruf reißt einen Betriebsarzt hoffentlich aus der Routine der Einstellungsuntersuchungen heraus. Was der nun an Abhilfe vorschlägt, kann ein Arbeitgeber nicht einfach in den Wind schlagen. Falls der Chef die Vorschläge ablehnen will, muss er das schriftlich begründen. Und das geht zudem auch an den Betriebsrat (§ 8 ASiG).
– Betriebsärzte tun sich oft schwer damit, konkret und verbindlich zu sagen: Entweder zusätzliche Arbeitskräfte oder halb so viel Arbeit! Durch ihre »Mediziner-Brille« können sie die tatsächlichen Gefahren für unsere Gesundheit oft nur schwer erkennen.
Arbeitssicherheitsgesetz § 16
Besondere Unterstützungspflichten
(1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.
+ Wer so die eigene Überlastung meldet, handelt pflichtgemäß. Manche Vorgesetzte schreckt bereits auf, dass sie ihre Schwachstellen schriftlich dokumentiert bekommen. Vielleicht schützt das sogar ein wenig, falls in der zusätzlichen Hektik etwas schlimm schiefgeht. Immerhin verspricht das BGB in § 612a, Maßregelungsverbot: »Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.«
– Eine Überlastungsanzeige kann ein Chef auch einfach aussitzen. Euch steht nicht einmal eine Antwort darauf zu. Ihr müsst also Tag für Tag Eure Meldungen wiederholen. Schlimmer wird es, wenn Vorgesetzte Eure Klagen vorsätzlich missverstehen und sie umdeuten – in Hinweise auf Eure Unfähigkeit und Eure schlechte Arbeitsorganisation. Wer gemeinsam mit den Kolleginnen und Kollegen eine Überlastungsanzeige abgibt, braucht einen langen Atem und vielleicht ein dickes Fell.
(2) [...] Unbeschadet ihrer Pflicht nach Absatz 1 sollen die Beschäftigten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit [...] auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mitteilen.
+ Je mehr Kolleginnen und Kollegen Ihr einschaltet, eben auch aus benachbarten Bereichen, umso größer wird Eure Aussicht auf Erfolg. Denn wenn Ihr Arbeit im Übermaß habt, fehlt meist auch die Zeit, sich lange um Abhilfe zu kümmern. Oft sind unter den Sicherheitsbeauftragten aktive Gewerkschafter/innen und Vertrauensleute. Gemeinsam kommen meist die besten Ideen.
– Leider glauben noch einige Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte und auch Sicherheitsbeauftragte, sie seien nur für die »klassische« Arbeitssicherheit zuständig. Gefahren für die Gesundheit gehen heute aber immer weniger von Maschinen aus und immer mehr von Menschen und wie sie miteinander umgehen. Und ganz besonders gefährlich und ungesund ist es, wenn ausreichend Menschen für die Arbeit fehlen.
Betriebsverfassungsgesetz § 85
Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat
Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken (ähnlich zum Beispiel in § 68 BPersVG oder § 35 MVG).
+ Die Beschwerde ist keine Pflicht, sondern unser gutes Recht. Es geht nicht nur darum, den Arbeitgeber über Organisationsmängel zu informieren. Es geht darum, dass sich für uns selbst etwas verbessert. Die Beeinträchtigung der Gesundheit wird zum Thema. »Wird auf Grund und wegen des Inhalts einer Beschwerde dem Beschwerdeführer gegenüber vom Arbeitgeber eine Abmahnung ausgesprochen, so ist diese wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot aus § 84 Abs. 3 BetrVG unwirksam, auch wenn sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt« (LAG-Hamm – Urteil vom 11.2.2004, Aktenzeichen: 18 Sa 1847/03).
– Die Interessenvertretung kann zwar vorangehen und die Nachricht über die Missstände überbringen. Wenn die Verantwortlichen in den Chefbüros unwirsch reagieren, halten sie sich vielleicht erst einmal an diese Boten. Doch danach geraten auch die Unruhestifter ins Visier, spätestens als Beteiligte in einem Einigungsstellenverfahren. Die Bundeswehr fürchtet die Meuterei und verbietet sie – »Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzulässig« (WBO § 1). Doch im normalen Leben ist die gemeinsame Beschwerde der beste Schutz vor Übergriffen. Denn so verteilt sich der Druck von oben breiter und lässt sich besser aushalten.
Gesund beim Gericht
Belastungsbewertung
1. Arbeitnehmer haben nach § 5 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 618 Abs. 1 BGB Anspruch auf eine Beurteilung der mit ihrer Beschäftigung verbundenen Gefährdung.
2. § 5 Abs. 1 ArbSchG räumt dem Arbeitgeber bei dieser Beurteilung einen Spielraum ein. Der Betriebsrat hat bei dessen Ausfüllung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen. Der einzelne Arbeitnehmer kann deshalb nicht verlangen, dass die Gefährdungsbeurteilung nach bestimmten von ihm vorgegebenen Kriterien durchgeführt wird. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.8.2008 – 9 AZR 1117/ 06
Mitbestimmen
Die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes über Gefährdungsbeurteilungen (§ 5) und über die Unterweisung der Arbeitnehmer (§ 12) sind Rahmenvorschriften im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, bei deren Ausfüllung durch betriebliche Regelungen der Betriebsrat mitzubestimmen hat. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 8.6.2004 – 1 ABR 13/ 03
Überlastungsbeschwerde
Für die Beschwerde eines Arbeitnehmers über seine totale Arbeitsüberlastung ist die Einigungsstelle nach §§ 85 Abs. 2 BetrVG, 98 Abs. 1 ArbGG nicht offensichtlich unzuständig. LAG Düsseldorf 21.12.1993 – 8 (5) TaBV 92/93
